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Entsorgung Hundekotsackerl

Jeder der einen Hund führt, muss, laut § 8 des NÖ Hundehaltegesetzes, die Exkremente des Hundes, welcher dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern, in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen unverzüglich beseitigen und entsorgen. Zusätzlich schreibt § 92 der österreichischen Straßenverkehrsordnung vor, dass jede Hundebesitzerin und jeder Hundebesitzer dafür zu sorgen hat, dass Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigt werden. Bitte beachten Sie, dass alle benutzten Hundekotsackerl aus ökonomischen, ökologischen und hygienischen Gründen ausschließlich im Restmüll entsorgt werden dürfen, auch wenn der Beutel aus biologisch abbaubarem Material besteht!