Förderungen
Richtlinien für die Gewährung von Gemeindeförderungen
Beschluss des Gemeinderates vom 4.11.2020
Wohnbauförderung
- Die Wohnbauförderung wird gewährt als
- einmaliger nicht rückzahlbarer Förderungsbeitrag, der sich nach der bescheidmäßig vorgeschriebenen Aufschließungsabgabe gemäß der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200, richtet. Parameter für die Förderhöhe ist die Grundstücksgröße. Die Förderung wird bis zu einer maximalen Grundstücksgröße von 1.000 m² gewährt. Die konkrete Förderung berechnet sich wie folgt: Berechnungslänge mal (150 minus Grundstücksfläche dividiert durch 7). Die Förderung ist unabhängig von der Bauklasse.
- Baurechtsgrund der Gemeinde, wobei es dem Gemeinderat obliegt zu definieren, welche Grundstücke in diese Förderaktion einbezogen werden. Die Baurechtsaktion wird entsprechend den Förderungsrichtlinien 2004 „Baurechtsaktion des Landes NÖ“ abgewickelt.
- Der Antragsteller muss auf dem Grundstück, für welches die Aufschließungsabgabe vorgeschrieben wurde, ein Eigenheim oder eine Wohnung gemäß dem NÖ Wohnungsförderungsgesetz 1990 (NÖ WFG), LGBl. 8304, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften errichten und darin seinen Hauptwohnsitz begründen.
- Der Antragsteller muss bei der Förderung laut Punkt 2a mindestens Hälfte-Eigentümer sein.
- Das Einkommen des Antragstellers bzw. das Familieneinkommen darf die im § 14 Abs. 2 des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes, LGBl. 8304, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Grenzen nicht überschreiten.
- Hinsichtlich Nutzfläche und Ausstattung der Wohnung gelten die Bestimmungen des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes, LGBl. 8304, in der jeweils geltenden Fassung.
- Der Förderungsbeitrag laut Punkt 2a kann erst nach der Fertigstellungsanzeige innerhalb einer Frist von drei Jahren beantragt werden.
- Für die Errichtung von Zweitwohnhäusern, Zweitwohnungen und Ferienhäusern ist die Gewährung eines Förderungsbeitrages grundsätzlich ausgeschlossen.
- Ziel der Förderung ist der sorgsame und wirtschaftliche Umgang mit Bauland. Die Gemeinde behält sich daher vor, Personen von der Förderung auszuschließen, wenn dieses Ziel nicht erreicht wird (etwa Nutzung eines nicht aufgeschlossenen angrenzenden Grundstücks als Garten).
- Die Richtlinien sind auf alle Bauvorhaben anzuwenden, für die eine Aufschließungsabgabe nach dem 1. Jänner 2012 fällig geworden ist.
Energieförderung
- Die Marktgemeinde Ober-Grafendorf gewährt im Rahmen ihrer finanziellen Mittel österreichischen Staatsbürgern sowie EU-Bürgern, welche ihren Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Ober-Grafendorf haben oder begründen für Gebäude im Ort über Antrag eine Energieförderung für folgende energierelevanten Maßnahmen:
- Errichtung einer Photovoltaikanlage. Pro KW beträgt die Förderung € 250,-. Die Maximalförderung beträgt pro Gebäude € 1.500,-.
- Errichtung von Wärmepumpensystemen für Heizzwecke in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage. Die Förderung beträgt 10% des Anschaffungswerts, maximal jedoch € 500,-.
- Thermische Sanierung von Wohngebäuden in der Höhe von 10% der Bundesförderung. Die Maximalförderung beträgt pro Gebäude € 1.000,-.
- Errichtung von Anlagen zur Nutzung alternativer Energien bei Ein- und Zweifamilienhäusern (Eigenheimen), Gruppenwohnbauten sowie Gewerbe- und Industriegebäuden, wobei die installierte Bruttokollektorfläche bei Solaranlagen
– zur Warmwasserbereitung mindestens 4 m² und einen Pufferspeicher mit einem Volumen von mindestens 300 l aufweisen muss. Die Förderung beträgt 15% der Errichtungssumme, maximal jedoch € 400,- pro Anlage.
– zur Beheizung des Gebäudes mindestens 15 m² und einen Pufferspeicher mit dem Volumen von mindestens 500 l aufweisen muss. Die Förderung beträgt 15% der Errichtungssumme, maximal jedoch € 600,- pro Anlage.
Das Gebäude muss älter als 15 Jahre sein. Erweiterungen von bestehenden Solaranlagen und die Wiederverwendung gebrauchter Kollektoren werden nicht gefördert. Thermische Solaranlagen, die der alleinigen Beheizung von Schwimmbädern dienen, sind von der Förderung ebenso ausgenommen. Die eingesetzten Solarkollektoren müssen nach dem „Österreichischen Umweltzeichen für Sonnenkollektoren und Solaranlagen” zertifiziert sein (https://www.umweltzeichen.at/ richtlinien/Uz15_K6a_Sonnenkollektoren_2012.pdf). Ersatzweise sind die drei nachfolgenden Kriterien einzuhalten:
– Zertifizierung nach der „Solar Keymark“-Richtlinie
(www.solarkeymark.dk/CollectorCertificates)
– keine galvanische Beschichtung (bitte konsultieren Sie Ihre Fachfirma bzw. den Hersteller der Kollektoren)
– Nachweis einer 10-jährigen Garantie für die Kollektoren (bitte konsultieren Sie Ihre Fachfirma bzw. den Hersteller der Kollektoren)
- Die Richtlinien sind auf alle Maßnahmen anzuwenden, die nach dem 1.1.2016 begonnen wurden. Das Förderansuchen bei der Gemeinde ist innerhalb von 6 Monaten ab der Bauvollendung zu stellen. Die Anlagen sind von befugten Fachkräften fach- und normgerecht zu errichten. Werden Anlagen oder Anlagenteile nicht entsprechend errichtet, nicht zweckentsprechend benützt oder innerhalb von 10 Jahren nach Auszahlung des Förderungsbetrages entwidmet, so ist die Förderung zurückzuzahlen.
C Mobilitätsförderung
- Die Marktgemeinde Ober-Grafendorf gewährt im Rahmen ihrer finanziellen Mittel österreichischen Staatsbürgern sowie EU-Bürgern, welche ihren Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Ober-Grafendorf haben oder begründen, über Antrag eine Mobilitätsförderung nach diesen Richtlinien.
- Die Marktgemeinde Ober-Grafendorf fördert den Ankauf von neuwertigen Elektroscootern/rollern
oder von Elektrofahrrädern unter folgenden Bedingungen:
- Die/der EigentümerIn dieses Fahrzeugs muss in Ober-Grafendorf mit Hauptwohnsitz gemeldet sein. Ein führerscheinpflichtiger Elektroroller muss an dieser Adresse zugelassen sein.
- Im Antrag muss angegeben werden, wo das Elektrofahrzeug vornehmlich geladen wird und der Nachweis erbracht werden, dass für diesen Standort zu 100 Prozent eine Versorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien besteht. Atomstrom darf im Strommix nicht enthalten sein (Vorlage eines entsprechenden, aufrechten Stromliefervertrags). Wird der Strom hauptsächlich aus einer eigenen stromproduzierenden Anlage bezogen (z.B. PV-Anlage), ist ein geeigneter Nachweis (Rechnung der Anlage, Bauanzeige bzw. Förderbestätigung) vorzulegen. Mit dieser Anlage muss der Jahresbedarf des Elektrofahrzeuges (Zweiräder mind. 250 kWh) abgedeckt werden können.
- Die Förderung stellt eine einmalige nicht rückzahlbare Subvention dar. Die Förderhöhe beträgt für führerscheinpflichtige Elektroroller mit einer Bauartgeschwindigkeit über 25 km/h und mehr als 600 Watt € 300,-, für Elektrofahrräder € 150,- und für Elektroscooter mit einer Bauartgeschwindigkeit bis zu 25 km/h und bis 650 Watt € 70,-.
- Mit Gewährung der Förderung erlischt dieser Förderanspruch für die Dauer von 3 Jahren.
D Allgemeine Bestimmungen
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- Der Marktgemeinde Ober Grafendorf steht das Recht zu, Förderobjekte an Ort und Stelle zu besichtigen und sich von ihrer Funktionstüchtigkeit zu überzeugen.
- Die Gemeinde behält sich das Recht vor, gewährte Förderungen zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt wurden oder wenn falsche Angaben zum Erlangen von Förderungen gemacht wurden.
- Förderungen können gegen offene Forderungen der Gemeinde aufgerechnet werden.
- Förderungen werden nach Maßgabe der vorhandenen Budgetmittel ausbezahlt. Die Auszahlung der Energieförderungen und der Mobilitätsförderungen erfolgt in Form von WIO-Gutscheinen. Es besteht kein Rechtsanspruch.
- Zusätzliche Fördermittel der Länder und des Bundes oder anderer Förderstellen können in Anspruch genommen werden. Gemeindeförderungen entfallen, wenn dadurch Fördermittel anderer Förderstellen gekürzt werden.
- Allfällige frühere Richtlinien verlieren ab der Wirksamkeit dieser Richtlinien ihre Gültigkeit.
Für den Gemeinderat
Bürgermeister
DI(FH) Rainer Handlfinger