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Hundehaltung

Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Das Halten von Hunden ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen. Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. An diesen Orten müssen Hunde ebenso an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Für nähere Informationen über das NÖ Hundehaltegesetz können Sie gerne unter www.ris.bka.gv.at nachlesen.