Der Winter steht vor der Tür, bitte beachten Sie deshalb folgende Hinweise:
>> Nach § 93 Straßenverkehrsordnung müssen Eigentümer von Liegenschaften in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr die Gehsteige bzw. den Straßenrand in der Breite von 1 m entlang des Grundstückes von Schnee und Verunreinigungen säubern und bei Schnee und Glatteis entsprechend bestreuen. >> Eine fallweise Schneeräumung durch die Gemeinde befreit Liegenschaftseigentümer nicht von den Anrainerpflichten. […]